Waffenverbotsgebiet Hamburger Hauptbahnhof

Beschilderung zum Waffenverbotsgebiet

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Waffenverbotsgebiet Hauptbahnhof / ZOB

Gemäß „Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen in den Gebieten des Hamburger Hauptbahnhofs und Zentralen Omnibusbahnhofs“ des Senates der Freien und Hansestadt Hamburg ist das Führen von Waffen in bestimmten Gebieten – über die bereits geltenden Regelungen des Waffengesetzes hinaus – verboten.

Was ist vom Waffenverbotsgebiet Hauptbahnhof / ZOB umfasst?

Das Waffenverbot Hauptbahnhof / ZOB umfasst das Führen von 

  • Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG (Schusswaffen aller Art
    einschließlich Schreckschusswaffen; Hieb-, Stoß-, Stichwaffen; Elektroimpulsgeräte, Reizstoffsprühgeräte ohne amtliches deutsches
    Prüfzeichen)
  • Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge von mehr als 4 cm, sofern es keine Waffen sind

und gilt innerhalb des festgelegten Waffenverbotsgebiets grundsätzlich
für alle Personen.


Interaktive Karte

Das Waffenverbotsgebiet ist in einer interaktiven Karte visuell dargestellt und rot umrandet.



Welche Ausnahmen gelten im Waffenverbotsgebiet Hauptbahnhof / ZOB?

Vom Waffenverbot ausgenommen sind

  • Vollzugsdienstkräfte der Landes- und Bundespolizei und der Zollverwaltung,
    Einsatzkräfte der Feuerwehr, der Rettungsdienste, des Katastrophenschutzes und der Bundeswehr, Beschäftigte des Bezirklichen Ordnungsdienstes und medizinischer Versorgungsdienste,
  • Personen, auf die aufgrund des § 56 WaffG das Waffengesetz keine Anwendung findet,
  • Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport- oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen von Waffen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht,
  • Mitarbeitende des Sicherheitsdienstes der Deutschen Bahn AG und der Hamburger Hochbahn AG und in deren Auftrag handelnde Sicherheitsdienste,
  • Inhaberinnen und Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen oder Bescheinigungen, die die Waffe im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis führen,
  • Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder
    der Ausübung des Sports führen,
  • der Transport von Waffen und Messern in Kraftfahrzeugen mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit ein in der Anlage beschriebenes Gebiet ohne Fahrtunterbrechung, die sich nicht aus der Teilnahme am Straßenverkehr
    ergibt, durchfahren wird,
  • das Führen von Messern im Sinne des § 1 Nr. 2* durch Gewerbetreibende und Handwerker und bei ihnen Beschäftigte oder von ihnen Beauftragte, soweit sie die Messer im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung in dem in der Anlage beschriebenen Gebiet üblicherweise nutzen,
  • die Verwendung von Messern im Sinne des § 1* im Rahmen eines gastronomischen Betriebs in dem in der Anlage beschriebenen Gebiet,
  • das Mitführen von Messern im Sinne des § 1 Nr. 2* durch das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Bahnen sowie das Zugbegleitpersonal von Verkehrsunternehmen beim Einsatz zur Personenbeförderung im Linienverkehr und im Verkehr mit Taxen,
  • Personen, die Waffen und Messer in verschlossenen Behältern oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, bei sich führen, um diese von einem Ort zum anderen zu befördern,
  • das Führen von Reizstoffsprühgeräten (RSG), mit denen der Umgang nach Abschnitt 1 Nummer 1.3.5 der Anlage 2 WaffG nicht verboten ist. Beispielhaft können zugelassene RSG an folgenden Zulassungszeichen erkannt werden:
    PTB Zeichen BKA
    © BKA

    Darüber hinaus kann die Waffenbehörde auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen.


Wie werden Zuwiderhandlungen geahndet?

Der Verstoß gegen das Waffenverbot ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Waffen und Messer ab einer Klingenlänge von 4 cm können eingezogen werden.


Wo gilt das Waffenverbot?

  • Auf den in der beiliegenden Karte eingezeichneten und durch
    zusätzliche Beschilderung ausgewiesenen Flächen im Bereich
    und erweiterten Umfeldes sowohl des Hauptbahnhofes als auch des ZOB
  • Mit eingeschlossen sind alle öffentlich zugänglichen Bereiche der Bahnsteige des Hauptbahnhofes, die das Waffenverbotsgebiet berühren, auch wenn sie im weiteren Verlauf über das Waffenverbotsgebiet herausreichen, sowie die unterirdische Verbindung zwischen Hauptbahnhof und Mönckebergstraße (Mönckebergtunnel)

Wie erkenne ich das Waffenverbotsgebiet?

Vor dem Betreten des Waffenverbotsgebietes sowie innerhalb des Gebietes weist dasnachstehende Schild auf das Waffenverbot hin. 

Waffenverbot_2023
© Polizei Hamburg


 

FAQs

Zum Waffenverbotsgebiet erreichten das PK 11 einige Fragestellungen von Anwohnern, Gewerbetreibenden und Nutzern des ÖPNV, die nachstehend in den FAQs aufgeführt sind: 


FAQs

Welche Strafe droht bei Verstößen gegen das WVG?

Bei Verstößen gegen das Waffenverbot droht ein Bußgeld von mindestens 200 Euro.

Gibt es eine Internetseite der Polizei Hamburg zum WVG?

Welche Art von Messern dürfen in dem WVG mitgeführt werden?

Innerhalb des WVG ist das Führen eines Messers mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge von mehr als 4 cm untersagt.

Ist das Mitführen eines Messers im Rucksack innerhalb des WVG erlaubt?

In einem verschlossenen Behälter oder Verpackung, die einen unmittelbaren Zugriff verhindert, darf ein Messer abgelegt sein, um diese von einem Ort zum anderen zu befördern – siehe Ausnahmeregelung gem. § 3 (1) Nr. 7 - Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen in den Gebieten des Hamburger Hauptbahnhofs und Zentralen Omnibusbahnhofs.

Darf ein Schweizer Taschenmesser, dessen Klinge nicht feststellbar ist, im WVG geführt werden?

Ein Schweizer Taschenmesser ohne feststellbare Klinge ist erlaubt.

Wie verhält es sich mit einem nach dem Waffengesetz zulässigen Messer, wenn ich mit der Bahn nur durch den Hauptbahnhof durchfahre oder dort umsteigen muss?

Beim Aussteigen aus der Bahn wird das WVG betreten und die Regelungen der Verordnung vom WVG wären zu beachten. Wird im Gegensatz dazu die Bahn nicht verlassen, sind die etwaige Regelungen des jeweiligen ÖPNV-Betreibers zu beachten. Das WVG findet keine Anwendung.

Umfasst die Ausnahmeregelung auch das Mitführen von stumpfen Fechtschwertern, die von Kampfsportlern in einer Sporttasche transportiert werden?

Grundsätzlich gilt gemäß Hinweisflyer[1] für Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen, eine Ausnahmeregelung.[2] 

[1]https://www.polizei.hamburg/resource/blob/689326/1f0a2497fc7d406ed313f37a4fbab78a/waffenverbotsgebiet-hbf-flyer-a6-do-data.pdf 

[2] J4 wurde seitens PK 11 um Beantwortung dieser Fragestellung gebeten. Die Antwort hierzu steht noch aus. 


Bei welcher Behörde können Ausnahmeregelungen (beispielweise für Filmaufnahmen, Sportvereine) beantragt werden?

Besondere Ausnahmen sind bei der Polizeidienststelle J4 (Tel.: 040 4286-67601) zu beantragen.


Für weitere Fragen zum Thema:

Polizeikommissariat 11
Telefon 040 4286-51110
 





*Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen in den Gebieten des Hamburger Hauptbahnhofs und Zentralen Omnibusbahnhofs